[ Auszug: (1) Der Gläubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs
ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem
Eigentümer des Gr ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]